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Dosisrichtwerte
zu treffende Maßnahmen
Einhaltung der Dosisrichtwerte
- 15 mSv Schutz von Sachwerten pro Einsatz
- 100 mSv Abwehr einer Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausbreitung pro Einsatz und Jahr
- 250 mSv Rettung von Menschenleben, danach kein weiterer Einsatz der Person im Strahlenschutzeinsatz mehr
Da es sich um Dosisrichtwerte handelt, kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine angemessene Überschreitung der maximalen Personendosis von 250 mSv erfolgen, um das Einsatzziel zu erreichen. Dafür ist die Beurteilung durch eine fachkundige Person nötig, die dies als unverzichtbar und vertretbar ansieht. Den betroffenen Einsatzkräften ist dies mitzuteilen.
Für Übung und Ausbildung ist die Aufnahme einer Dosis von 1 mSv pro Jahr gestattet. Hierbei handelt es sich nicht um einen Richt-, sondern um einen Grenzwert. Dieser darf nicht überschritten werden.
besondere Gefahren
Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise
Auswirkungen auf den menschlichen Körper
Dosis | körperliche Auswirkungen |
---|---|
< 250 mSv | keine Auswirkungen zu erwarten |
250 mSv | Schwellendosis |
750 mSv - 1,5 Sv | stärkere Blutbildveränderung, Strahlenkrankheit |
1 Sv | kritische Dosis |
3 - 6 Sv | 50 % Todesfälle |
ab 7 Sv | tödliche Dosis |
Quellenangabe
- FwDV 500, Stand 2012
Diskussion
Hallo Christoph, Dein Projekt Einsatzleiterwiki war hier an der AKNZ der BBK eine grosse Hilfe. Sehr gute Sache…gibt mal wieder einen Pluspunkt. Liebe Grüsse. HEIKO / 6300/1
Hallo Heiko, vielen Dank für dein Lob. Schön zu hören dass das Einsatzleiterwiki an der AKNZ so gut ankommt.
Viele Grüße, Christoph
Man sollte bei den Dosisrichtwerten beachten das der Wert für die Ausbildung pro Jahr ein Grenzwert ist.
Zittat DV 500 Seite 47:
„Die maximale Körperdosis von 250 mSv darf im Einsatz auf Anweisung des Einsatzleiters nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies nach Beurteilung einer fachkundigen Person unverzichtbar und vertretbar ist. Die betroffenen Einsatzkräfte müssen auf diese Lage hingewiesen werden. Bei der Aus- und Fortbildung darf die Körperdosis von 1 mSv pro Jahr nicht überschritten werden.“
Vielen Dank für den Hinweis. Der Artikel wurde entsprechend geändert.
Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Ziehr