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PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF - UN 3392 - Gefahrnr. 333 - ERICard-Nr. 3-50 - UN3392
| Stoff | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF | 
| UN-Nummer | 3392 | 
| Gefahrnummer | 333 | 
| ADR-Gefahrzettel |         | 
	
| ADR-Klasse | 4.2 | 
| Klassifizierungscode | S5 | 
| Verpackungsgruppe | I | 
| ERI-Card | 3-50 | 
Unfall-Hilfeleistung
Selbstentzündlicher Stoff
1. Eigenschaften.
- Gefährlich für Augen und Atemwege.
 - Reaktion mit Wasser unter Bildung gefährlicher Gase.
 
2. Gefahren.
- Die Hitzeeinwirkung auf Behälter führt zu Druckanstieg mit Berstgefahr und nachfolgender Explosion.
 - Entwickelt giftige und reizende Dämpfe bei starker Erwärmung oder Brand.
 - Kann sich bei Luftkontakt selbst entzünden.
 - Die Dämpfe können unsichtbar sein und sind schwerer als Luft. Sie breiten sich am Boden aus und können in Kanalisation und Kellerräume eindringen.
 
3. Persönlicher Schutz.
- Umluftunabhängiger Atemschutz
 - Chemikalienbeständige Kleidung bei Kontaminationsgefahr.
 - Unter dem Schutzanzug gegebenenfalls Feuerschutzkleidung nach EN 469 tragen.
 
4. Einsatz-Massnahmen.
4.1 Allgemeine Massnahmen.
- Mit dem Wind vorgehen.
 - Ladung trocken halten. Kontakt mit Wasser vermeiden.
 - Zahl der Einsatzkräfte im Gefahrenbereich beschränken.
 
4.2 Massnahmen bei Stoffaustritt.
- Lecks wenn möglich schließen.
 - Ausgetretenes Produkt mit allen verfügbaren Mitteln auffangen.
 - Keine funkenreißenden Werkzeuge verwenden. Explosionsgeschützte Ausrüstung einsetzen.
 - Falls der Stoff flüssig ist, auf explosionsfähige Atmosphäre überprüfen.
 - Flüssigkeit mit trockenem Sand oder anderen geeigneten trockenen Materialien aufnehmen.
 - Falls der Stoff in offenes Gewässer oder Kanalisation gelangt, zuständige Behörde informieren.
 - Falls keine Gefahren für Einsatzkräfte oder die Öffentlichkeit entstehen, Kanalisation und Kellerräume belüften.
 
4.3 Massnahmen bei Feuer (falls Stoff betroffen).
- Mit Pulver löschen.
 - Nicht mit Wasser, Schaum oder Kohlendioxid löschen.
 - Unbeschädigte Behälter aus der Wärmestrahlung entfernen.
 - Brandgase wenn möglich mit Sprühstrahl niederschlagen.
 
5. Erste Hilfe.
- Falls der Stoff in die Augen gelangt ist, mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen und Personen sofort medizinischer Behandlung zuführen.
 - Kontaminierte Kleidung sofort mit viel Wasser spülen und dann entfernen.
 - Personen, die mit dem Stoff in Berührung gekommen sind oder Dämpfe eingeatmet haben, sofort medizinischer Behandlung zuführen. Dabei alle verfügbaren Stoffinformationen mitgeben.
 - Bei Verbrennungen die betroffenen Hautbereiche sofort und so lange wie möglich mit kaltem Wasser kühlen. An der Haut haftende Kleidung nicht entfernen.
 - Betroffene Hautbereiche mit viel Wasser spülen.
 
6. Besondere Vorsichtsmassnahmen bei der Bergung von Havariegut.
- Bergung des Produkts kann nicht mit Standardausrüstung durchgeführt werden! Sofort Fachberater hinzuziehen.
 
7. Vorsichtsmassnahmen nach dem Hilfeleistung-Einsatz.
7.1 Ablegen der Schutzkleidung.
- Vor dem Ablegen von Maske und Schutzanzug kontaminierten Anzug und Atemschutzgerät mit Wasser abspülen.
 - Beim Entkleiden von kontaminierten Einsatzkräften oder bei der Handhabung von kontaminiertem Gerät chemikalienbeständige Kleidung und umluftunabhängigen Atemschutz tragen.
 - Kontaminierte Reinigungsflüssigkeit zurückhalten.
 
7.2 Reinigung der Ausrüstung.
- Vor Abtransport von der Einsatzstelle mit Wasser abspülen.
 
Quelle und Copyright
Bitte nehmen Sie die Verwendungshinweise zu den ERI-Cards auf der ERI-Card Übersichtsseite zur Kenntnis.
Diese ERICard kann im Original unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.ericards.net/psp/ericards.psp_ericard?lang=3&subkey=33922164
© European Chemical Industry Council (CEFIC) 2015-2024.
http://www.cefic.org - Tel +32 (0)2 436 9300
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