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Auf eigentliche Arbeit konzentrieren und ruhig bleiben!
Ein Statement ist eine kurze Information der Medien über die wichtigsten Fakten, es ist kein Interview. Es bietet sich insbesondere an, wenn noch keine detaillierteren Auskünfte gegeben werden können.
Sobald mit der Presse kommuniziert wird, muss immer davon ausgegangen werden, dass eine Kamera mitläuft (und wenn sie nur den Ton aufzeichnet) → Keine Aussagen wie unter uns gesagt… tätigen!
Darauf achten was im Hintergrund geschieht, als Hintergrund kann zur Sicherheit z.B. ein Einsatzfahrzeug gewählt werden, da so ein Bezug zum Thema hergestellt wird und die Tätigkeiten arbeitender Einsatzkräfte im Hintergrund nicht zu Ungereimtheiten u.ä. führen können.
Das Statement:
vor dem Statement:
während des Statements:
Welche Fakten der Presse mitgeteilt werden dürfen und welche nicht finden sich im Abschnitt Aussagen zum Einsatz die gegenüber der Presse getroffen werden dürfen bzw. sollten
Aufbauend auf dem Statement können auch Fragen zugelassen werden. Dann handelt es sich um ein Interview.
Zur Vorbereitung des Interviews gelten die gleichen Punkte wie für das Statement, zusätzlich jedoch:
Deutliche Formulierungen verwenden: verstorben statt ist von uns gegangen oder es kam jede Hilfe zu spät.
Es darf gegenüber der Presse keine Auskunft erfolgen zu
Feuerwehrangehörige im Einsatz sind Personen des öffentlichen Lebens und dürfen unverpixelt gezeigt werden → kein Recht am eigenen Bild, Einsatzkräfte können also nicht verbieten dass sie fotografiert werden
Im Gegensatz dazu: von Portrait-Fotos in Nicht-Einsatz-Situationen gibt es ein Recht am eigenen Bild, das heißt der Veröffentlichung muss zugestimmt werden
Der Pressekodex beinhaltet unter anderem folgende Themen:
Werden unrechtmäßig Bilder von Personen veröffentlicht, müssen diese selbst gegen den Fotografen bzw. die entsprechende Redaktion vorgehen. Dies ist nicht Aufgabe der Feuerwehr!
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Film, Fernsehen, TV, Radio, Rundfunk
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