cbrn:allgemein:gefahrengruppen
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Gefahrengruppen
Bereiche mit ABC-Stoffen werden entsprechend der durchzuführenden Maßnahmen eingeteilt.
Transportunfälle sind zunächst wie Gefahrengruppe II zu behandeln.
Terroristische Anschläge sind grundsätzlich wie Gefahrengruppe III zu behandeln.
zu treffende Maßnahmen
Art des Gefahrstoffs | |||
---|---|---|---|
allgemein | Einsatz ohne Sonderausrüstung gestattet Atemschutz zur Vermeidung von Inkorporation | Einsatz nur mit Sonderausrüstung besondere Überwachung und Dekontamination/Hygiene | wie Gefahrengruppe II, aber zusätzlich Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich |
atomar | keine weiteren Maßnahmen neben den allgemein gültigen (siehe oberstes Feld) | PSA: für den Ersteinsatz mindestens Körperschutz Form 1 (Kontaminationsschutzhaube) | PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 (Kontaminations- oder Chemikalienschutzanzug), bei möglicher Inkorperation von leichtflüchtigen Radionukliden über die Haut grundsätzlich CSA (Form 3) |
biologisch | PSA: mindestens Körperschutz Form 1 Atemfilter ABEK2-P3 | PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 Umluftunabhängiges Atemschutgerät |
|
chemisch | PSA: Körperschutz Form 1 | PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 | |
aufgrund der stark unterschiedlichen Eigenschaften von chemischen Stoffen muss die persönliche Sonderausrüstung im Einzelfall geprüft werden |
Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise
Quellenangabe
- FwDV 500, Stand 2012
Stichwörter
cbrn/allgemein/gefahrengruppen.1336296702.txt.gz · Zuletzt geändert: 06.05.2012 09:31 (Externe Bearbeitung)
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