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cbrn:biologisch:risikogruppen_schutzstufen

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Risikogruppen/Schutzstufen

Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise

Warnung vor BiogefährdungAnlagen, Räume und Transportbehälter in denen sich B-Gefahrstoffe befinden oder die mit solchen Stoffen kontaminiert sind, müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durch ein Sicherheitszeichen nach BioStoffV mit Zusatz „Biogefährdung“ (links) gekennzeichnet sein.

Eine Kennzeichnung mit dem Warnzeichen Biogefährdung ist von Bereichen

  • der Sicherheits-/Schutzstufe 1 nicht,
  • der Sicherheits-/Schutzstufe 2 nicht immer,
  • der Sicherheits-/Schutzstufe 3 und 4 immer

vorhanden.

Zusätzlich können weitere Hinweise auf die Sicherheitsstufen S1 – S4, L1 – L4 oder P1 – P4 oder auch Beschriftungen wie „Gen-Laboratorium“, „Gentechnischer Arbeitsbereich“ o. ä. vorhanden sein.

Die Unterteilungen in Sicherheits-/Schutzstufen 1 bis 4 nach anderen Rechtsvorschriften entsprechen in ihrer Risikobewertung den Risikogruppen.

Risikogruppe Definition entsprechende
Gefahrengruppe
1 Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
z.B.: Bäckerhefe, Joghurtkulturen
IB
2 Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
z.B.: Hepatitis-A-Virus, Poliovirus
IIB
3** Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3** sind bestimmte biologische Arbeitsstoffe, die in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG in Risikogruppe 3 eingestuft, aber mit 2 Sternchen (**) versehen sind. Bei diesen biologischen Arbeitsstoffen ist das Infektionsrisiko begrenzt (geringer als bei Risikogruppe 3 ohne Doppelstern!), da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Legaleinstufungen sind den Richtlinien der Europäischen Union zu entnehmen.
3 Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
z.B. HI-Virus, Gelbfiebervirus
IIIB
4 Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
z.B.: Pocken, Lassafieber

Quellenangabe

  • FwDV 500
  • Ausbildungsunterlagen BF Kaiserslautern
  • Symbol „Warnung vor Bio-Gefahr“: Wikipedia, User „DrThorstenHenning“, veröffentlicht als gemeinfrei
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