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Türöffnung
zu treffende Maßnahmen
Erkundung:
Fenster / Balkontür offen? → ggf. einen Trupp zur Erkundung rund um das Gebäude schicken der Einsatzmöglichkeiten von tragbaren Leitern oder der Drehleiter erkundet.
Abwägen, ob die Zerstörung eines Fensters o.ä. einen geringeren Schaden verursacht oder schnelleren Erfolg verspricht.
Nachbarn befragen falls vor Ort (schlechter Allgemeinzustand der Person? Hat einer der Nachbarn einen Schlüssel für die Wohnung?).
Hinweise erkennbar, dass die Person seit kurzem nicht mehr ihre alltäglichen Handlungen vorgenommen hat (überquellender Briefkasten, nicht geöffnete Mahlzeiten vom „Essen auf Rädern“ vor der Wohnungstür, die Person hat eigentlich feste Rituale denen sie nicht mehr nachkommt, etc.)?
Vor dem Öffnen der Tür nochmals klingeln und laut klopfen (z.B. mit Stahlkappe des Stiefels)
Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise
Handelt es sich um eine Amtshilfe, d.h. die Feuerwehr wird für eine andere Behörde tätig, so trägt die anfordernde Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Erfolgt die Anforderung der Türöffnung nicht durch eine Behörde, sondern beispielsweise durch eine Hilfsorganisation wie z.B. das DRK, so muss die Feuerwehr anhand der Erkundungsergebnisse selbst entscheiden, ob das Öffnen der Tür rechtmäßig ist.
Bei Mehrfamilienhäusern ist es hilfreich, sich die Konstruktion der (identischen) Wohnungstür bei einer Nachbarwohnung anzusehen um mögliche Angriffspunkte zu finden.
Stellt sich nach dem Öffnen der Tür heraus dass sich keine Person in der Wohnung befindet bzw. die Türöffnung unnötig war, so sollten die Erkundungsergebnisse die auf die Notwendigkeit des Öffnens der Tür hingewiesen haben im Einsatzbericht genau dokumentiert werden. Nur somit lässt sich im Nachhinein bei der Anschuldigung von Handeln in der Situation einer Putativgefahr das Gegenteil beweisen.
Die Zuständigkeit für die Sicherung der geöffneten Wohnung liegt bei der Polizei. Diese muss grundsätzlich auch den Wohnungsschlüssel an sich nehmen, eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet!
Gesetzesgrundlagen für die Türöffnung
Berlin
§14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) Berlin: Befugnis zum Betreten von Grundstücken, Gebäuden, etc.
§18 Feuerwehrgesetz (FwG) Berlin: Einschränkung des Grundrechts der Unverletztlichkeit der Wohnung
Rheinland-Pfalz
§ 28 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Rheinland-Pfalz: Befugnis zum Betreten von Grundstücken, Gebäuden, etc.
§ 40 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Rheinland-Pfalz: Einschränkung des Grundrechts der Unverletztlichkeit der Wohnung
Quellenangabe
B4-Lehrgang 2013 an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie
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