cbrn:chemisch:klasse_3:oelspur
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— | cbrn:chemisch:klasse_3:oelspur [09.01.2024 16:30] – [Stichwörter] resq911 | ||
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+ | ===== 1 Anwendungsbereich ===== | ||
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+ | 1.1 Dieser Runderlass regelt die Zuständigkeit des Verursachers, | ||
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+ | 1.2 Verunreinigungen im Sinne dieses Runderlasses sind solche, die über das übliche Maß der Verunreinigung einer Straße hinausgehen und eine Gefährdung oder eine Erschwernis für den fließenden Verkehr oder die Umwelt darstellen. | ||
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+ | 1.3 Verkehrs- oder umweltgefährdende Verunreinigungen können insbesondere durch Austreten von Kraftstoffen, | ||
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+ | ===== 2 Zuständigkeiten ===== | ||
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+ | 2.1 Verursacher | ||
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+ | Nach § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) und § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) hat der Verursacher einer Verunreinigung, | ||
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+ | 2.2 Landesbetrieb Straßenwesen | ||
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+ | 2.2.1 Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast obliegen bei Bundes- und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) als Straßenbaubehörde.< | ||
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+ | Zur Straßenbaulast gehört nicht die Reinigung (§ 9 Absatz 1 Satz 5 BbgStrG). | ||
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+ | Die Straßenreinigung ist nach § 49a BbgStrG explizit und ausschließlich nur als Pflicht zur Reinigung innerorts geregelt und den Gemeinden zugewiesen. | ||
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+ | Außerorts kann der Straßenbaulastträger im Rahmen der Wahrnehmung der Verkehrssicherung zur Reinigung der Straße verpflichtet sein; hier in der Art und Ausübung der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht. | ||
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+ | 2.2.2 Kommt der Verursacher seiner Pflicht, die Verunreinigung auf öffentlichen Straßen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, nicht nach, so hat | ||
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+ | - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde im Rahmen ihrer ordnungsmäßigen Reinigungspflicht, | ||
+ | - außerhalb der Ortsdurchfahrten auf Bundes- und Landesstraßen der LS im Rahmen der wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflichten | ||
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+ | tätig zu werden. | ||
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+ | 2.2.3 Nach Wegfall der Gefahr ist die Straße wieder für den Verkehr freizugeben. | ||
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+ | 2.3 Polizei | ||
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+ | 2.3.1 Werden durch Verunreinigungen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verursacht, veranlasst die Polizei bei Gefahr im Verzug gemäß § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) unter Berücksichtigung der Regelungen des § 44 Absatz 2 StVO die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. | ||
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+ | 2.3.2 Die Zuständigkeit der Polizei endet mit der Übergabe der Gefahrenstelle an die Straßenbaubehörde oder mit Wegfall der Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Nach Wegfall der Gefahr ist die Straße außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS durch die Polizei nach den Maßgaben der Nummer 4.3, im Übrigen durch den LS freizugeben. Soweit keine Gefahr im Verzug besteht, insbesondere das nach Nummer 4.2 beauftragte Unternehmen die Gefahrenstelle hinreichend absichert, übergibt die Polizei die Gefahrenstelle bis zur Freigabe der Straße an das beauftragte Unternehmen. | ||
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+ | 2.4 Öffentliche Feuerwehren | ||
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+ | 2.4.1 Verkehrs- oder umweltgefährdende Verunreinigungen (zum Beispiel Ölspuren) sind Gefahren in Not- und Unglücksfällen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG). | ||
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+ | 2.4.2 Die Zuständigkeit der öffentlichen Feuerwehren beschränkt sich dabei bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, | ||
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+ | 2.4.3 Das Tätigwerden der öffentlichen Feuerwehr ist im Falle ihrer originären Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 BbgBKG nur erforderlich, | ||
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+ | 2.4.4 Die öffentlichen Feuerwehren sind befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig werden zu können (§ 9 Absatz 4 Satz 1 BbgBKG). Dies schließt die Absicherung der Gefahrenstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten bis zum Eintreffen der Polizei beziehungsweise des LS ein. | ||
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+ | ===== 3 Maßnahmen zur Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen während der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS ===== | ||
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+ | 3.1 Gehen Informationen über Verunreinigungen beim LS ein, hat dieser unverzüglich: | ||
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+ | - alle erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht einzuleiten, | ||
+ | - das Einsatz- und Lagezentrum (ELZ) der Polizei über eingeleitete Maßnahmen zu unterrichten und bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs einzuleiten, | ||
+ | - die zuständigen integrierten Regionalleitstellen für den Brandschutz, | ||
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+ | 3.2 Gehen Informationen über Verunreinigungen bei der Polizei ein, hat diese unverzüglich: | ||
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+ | - den LS zu unterrichten, | ||
+ | - bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs einzuleiten und | ||
+ | - im Einzelfall die zuständigen integrierten Regionalleitstellen für den Brandschutz, | ||
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+ | 3.3 Gehen Informationen über Verunreinigungen bei einer integrierten Regionalleitstelle für den Brandschutz, | ||
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+ | - den LS zu unterrichten, | ||
+ | - im Einzelfall das ELZ der Polizei zu unterrichten, | ||
+ | - im Einzelfall, soweit erforderlich, | ||
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+ | ===== 4 Maßnahmen zur Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS ===== | ||
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+ | 4.1 Die erforderlichen Maßnahmen des LS zur Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen außerhalb von Ortsdurchfahrten werden regelmäßig dann nicht rechtzeitig möglich sein, wenn diese außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten, | ||
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+ | 4.2 Durch den Informationsempfänger sind im Rahmen seiner Zuständigkeit zunächst Maßnahmen zur Absicherung des Gefahrenbereichs und zur Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen. Hierzu zählt auch die Beauftragung eines vom LS autorisierten Vertragsunternehmens gemäß Anlage 1 durch den Informationsempfänger. Die Entscheidung über die Beauftragung ist durch das ELZ oder die Regionalleitstelle zu dokumentieren. Für Erstmaßnahmen der Feuerwehr gilt Nummer 2.4.2. | ||
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+ | Die Beauftragung hat ausschließlich an das für die betroffene Region vertraglich gebundene Unternehmen im Namen und auf Rechnung des LS zu erfolgen (siehe Anlage 4). | ||
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+ | 4.3 Die Polizei übergibt die Gefahrenstelle an das beauftragte Unternehmen, | ||
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+ | 4.4 Außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS informiert der Beauftragende unverzüglich den aus den Anlagen 2 und 3 ersichtlichen, | ||
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+ | ===== 5 Kostentragungspflicht ===== | ||
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+ | 5.1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen hat der Verursacher zu tragen. | ||
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+ | 5.2 Die Kosten der Beauftragung eines vom LS vertraglich gebundenen Unternehmens trägt der LS, welcher die Kosten gegenüber dem Verursacher geltend macht. | ||
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+ | 5.3 Ist ein Verursacher nicht feststellbar, | ||
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+ | Bei unbekanntem Verursacher tragen die Polizei und die Feuerwehr (Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung) die Kosten, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer nach den jeweiligen Spezialgesetzen zugewiesenen Aufgaben entstanden sind. | ||
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+ | ===== 6 Inkrafttreten/ | ||
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+ | Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. | ||
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+ | Fußnote | ||
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+ | ===== zu treffende Maßnahmen ===== | ||
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+ | Die erforderlichen Maßnahmen des LS zur Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen außerhalb von Ortsdurchfahrten werden regelmäßig dann nicht rechtzeitig möglich sein, wenn diese außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten, | ||
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+ | Geben Sie falls möglich bitte immer Ihre Quellen an, um im Zweifel die Überprüfung einfacher zu gestalten. Außerdem kann so bei sich öfters ändernden Inhalten überprüft werden, ob die Daten noch aktuell sind. | ||
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cbrn/chemisch/klasse_3/oelspur.txt · Zuletzt geändert: 09.01.2024 16:30 von resq911