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allgemein:recht:amtshilfe

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allgemein:recht:amtshilfe [17.10.2020 20:36]
christoph_ziehr
allgemein:recht:amtshilfe [17.10.2020 22:40] (aktuell)
christoph_ziehr Amtshilfe durch das THW
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 Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
 +
  
 ===== Definition ===== ===== Definition =====
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 ==== Entscheidung über Ablehnung ==== ==== Entscheidung über Ablehnung ====
  
-In folgenden Fällen **kann**  die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt:+In folgenden Fällen **kann** die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt:
  
-  * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr \\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an.+  * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr\\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an.
   * Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten.   * Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten.
   * Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden   * Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden
-  * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden \\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden.+  * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden\\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden.
  
 Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung.
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 ==== Zwingende Ablehnung ==== ==== Zwingende Ablehnung ====
  
-In den folgenden Fällen **muss**  das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden:+In den folgenden Fällen **muss** das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden:
  
 Die Amtshilfe Die Amtshilfe
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   * darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden.   * darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden.
   * würde dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden.   * würde dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden.
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 +==== Amtshilfe durch das THW ====
 +
 +Details zur Anforderung des THWs in Amtshilfe ist auf der Seite [[allgemein:thw#anforderung|THW]] beschrieben.
 +
 +==== Amtshilfe durch die Bundeswehr ====
 +
 +  * [[https://www.bundeswehr.de/bw-de/organisation/streitkraeftebasis/aktuelles/die-bundeswehr-hilft-auf-antrag--275218|Informationen zur Beantragung von Amtshilfe auf der Internetseite der Bundeswehr]]
 +  * [[https://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Zivil-militaerischeZusammenarbeit/Hilfeleistungen_durch_Bundeswehr/Hilfeleistungen_Bundeswehr_einstieg.html|Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe - Hilfeleistungen durch die Bundeswehr im Rahmen des Artikels 35 Grundgesetz]]
 +  * {{ :allgemein:recht:amtshilfe:flyer-amtshilfe-bundeswehr.pdf |Flyer "Amtshilfe durch die Bundeswehr - Hinweise für Antragsteller"}} ([[https://www.bundeswehr.de/resource/blob/275210/471aaf8fc60605b86a470005c440b10a/flyer-amtshilfe-data.pdf|Originalspeicherort auf der Internetseite der Bundeswehr]])
 +  * {{ :allgemein:recht:amtshilfe:antrag_hilfeleistungen_bundeswehr.pdf |Antrag auf Hilfeleistungen durch die Bundeswehr (HiLstgBw) i. R. des Artikels 35 GG}} ([[https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Sonstiges/Antrag_Hilfeleistungen_Bundeswehr.html|Originalspeicherort auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe]])
 +  * {{ :allgemein:recht:amtshilfe:antrag_hilfeleistungen_bundeswehr_ausfuellhilfe.pdf |Ausfüllhilfe für den Antrag auf Hilfeleistungen durch die Bundeswehr}} ([[https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Sonstiges/Antrag_Hilfeleistungen_Bundeswehr_Ausfuellhilfe.html|Originalspeicherort auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe]])
  
 ===== Gesetzestexte ===== ===== Gesetzestexte =====
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 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
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   - Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;   - Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
   - die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.   - die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
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 (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
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   - aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;   - aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
   - aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;   - aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
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   * [[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html|Artikel 35 Grundgesetz - Amtshilfe]]   * [[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html|Artikel 35 Grundgesetz - Amtshilfe]]
   * [[http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/|§§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes]]   * [[http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/|§§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes]]
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allgemein/recht/amtshilfe.1602959775.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.10.2020 20:36 von christoph_ziehr