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allgemein:recht:amtshilfe

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Amtshilfe

Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes geregelt.

Definition

Eine Behörde ersucht eine andere, Ihr bei der Erledigung einer Aufgabe Hilfe zu leisten. Werden bei der Erledigung der Aufgabe Zwangsmittel angewandt, so wird von Vollzugshilfe gesprochen.

Voraussetzungen

Die ersuchende (anfordernde) Behörde ist dafür zuständig, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und durchgeführt werden kann. Die ersuchte (angeforderte) Behörde legt die Art und Weise der Durchführung fest und trägt die Verantwortung für diese.

Eine der folgende Bedingungen ist für die Anforderung einer Behörde zur Amtshilfe erforderlich:

Die ersuchende Behörde

  • kann oder darf die Maßnahme nicht selbst vornehmen.
  • besitzt nicht die erforderliche Kenntnis über Sachverhalte und kann diese auch nicht selbst ermitteln.
  • kann die Maßnahme selbst nur mit wesentlich größerem Aufwand durchführen.

Die ersuchte Behörde ist verpflichtet Amtshilfe zu leisten, sofern diese nicht abgelehnt werden kann.

Ablehnung der Amtshilfe

Es gibt einerseits Amtshilfegesuche die abgelehnt werden müssen, andererseits solche deren Erfüllung im Ermessen der ersuchten Behörde liegt.

In folgenden Fällen kann die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt:

  • Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr
    Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an.
  • Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten.
  • Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden
  • Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden
    Beispiel: Die Grundversorgung kann nicht mehr sichergestellt werden.

In den folgenden Fällen muss das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden:

Die Amtshilfe

  • darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden.
  • würdem dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden.
  • ist erkennbar rechtswidrig.

Quellenangabe

  • B4-Lehrgang 2013 an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie
  • Fernstudium „Fachkunde Feuerwehrwesen“, Oberregierungsrat Norbert Rosenwick

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allgemein/recht/amtshilfe.1382046614.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.10.2013 23:50 von christoph_ziehr