allgemein:recht:amtshilfe
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| allgemein:recht:amtshilfe [17.10.2020 20:36] – christoph_ziehr | allgemein:recht:amtshilfe [11.03.2025 16:50] (aktuell) – Tags eingefügt, Überschriften <Maßnahmen> und <weitere Hinweise> angepasst, Anzeige für lokale Daten eingefügt christoph_ziehr | ||
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| ====== Amtshilfe ====== | ====== Amtshilfe ====== | ||
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| Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. | Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. | ||
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| ===== Definition ===== | ===== Definition ===== | ||
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| ==== Entscheidung über Ablehnung ==== | ==== Entscheidung über Ablehnung ==== | ||
| - | In folgenden Fällen **kann** | + | In folgenden Fällen **kann** die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt: |
| - | * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr \\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an. | + | * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr\\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an. |
| * Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten. | * Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten. | ||
| * Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden | * Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden | ||
| - | * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden \\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden. | + | * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden\\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden. |
| Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. | Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. | ||
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| ==== Zwingende Ablehnung ==== | ==== Zwingende Ablehnung ==== | ||
| - | In den folgenden Fällen **muss** | + | In den folgenden Fällen **muss** das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden: |
| Die Amtshilfe | Die Amtshilfe | ||
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| * darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden. | * darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden. | ||
| * würde dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden. | * würde dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden. | ||
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| + | ==== Amtshilfe durch das THW ==== | ||
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| + | Details zur Anforderung des THWs in Amtshilfe ist auf der Seite [[allgemein: | ||
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| + | ==== Amtshilfe durch die Bundeswehr ==== | ||
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| ===== Gesetzestexte ===== | ===== Gesetzestexte ===== | ||
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| (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn | (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn | ||
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| - Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | - Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | ||
| - die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. | - die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. | ||
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| (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie | (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie | ||
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| - aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | - aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | ||
| - aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | - aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | ||
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| * [[http:// | * [[http:// | ||
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allgemein/recht/amtshilfe.1602959775.txt.gz · Zuletzt geändert: von christoph_ziehr
