allgemein:recht:amtshilfe
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allgemein:recht:amtshilfe [17.10.2020 18:36] – christoph_ziehr | allgemein:recht:amtshilfe [17.10.2020 20:40] (aktuell) – Amtshilfe durch das THW christoph_ziehr | ||
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Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. | Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. | ||
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===== Definition ===== | ===== Definition ===== | ||
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==== Entscheidung über Ablehnung ==== | ==== Entscheidung über Ablehnung ==== | ||
- | In folgenden Fällen **kann** | + | In folgenden Fällen **kann** die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt: |
- | * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr \\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an. | + | * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr\\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an. |
* Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten. | * Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten. | ||
* Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden | * Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden | ||
- | * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden \\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden. | + | * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden\\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden. |
Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. | Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. | ||
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==== Zwingende Ablehnung ==== | ==== Zwingende Ablehnung ==== | ||
- | In den folgenden Fällen **muss** | + | In den folgenden Fällen **muss** das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden: |
Die Amtshilfe | Die Amtshilfe | ||
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* darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden. | * darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden. | ||
* würde dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden. | * würde dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden. | ||
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+ | ==== Amtshilfe durch das THW ==== | ||
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+ | Details zur Anforderung des THWs in Amtshilfe ist auf der Seite [[allgemein: | ||
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+ | ==== Amtshilfe durch die Bundeswehr ==== | ||
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+ | * [[https:// | ||
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+ | * {{ : | ||
+ | * {{ : | ||
+ | * {{ : | ||
===== Gesetzestexte ===== | ===== Gesetzestexte ===== | ||
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(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn | (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn | ||
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- Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | - Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | ||
- die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. | - die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. | ||
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(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie | (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie | ||
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- aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | - aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | ||
- aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | - aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | ||
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allgemein/recht/amtshilfe.1602959775.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.10.2020 18:36 von christoph_ziehr