technische_hilfe:tueroeffnung
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allgemeine_hilfe:tueroeffnung [30.07.2013 18:32] – angelegt christoph_ziehr | allgemeine_hilfe:tueroeffnung [11.12.2014 21:20] – weitere Hinweise und Gesetzesgrundlagen eingefügt christoph_ziehr | ||
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* Erkundung: | * Erkundung: | ||
- | * Fenster / Balkontür offen? -> ggf. einen Trupp zur Erkundung rund um das Gebäude schicken | + | * Fenster / Balkontür offen? -> ggf. einen Trupp zur Erkundung rund um das Gebäude schicken |
- | * Abwägen, ob die Zerstörung eines Fensters o.ä. einen geringeren Schaden verursacht oder schnelleren Erfolg verspricht | + | * Abwägen, ob die Zerstörung eines Fensters o.ä. einen geringeren Schaden verursacht oder schnelleren Erfolg verspricht. |
- | * Nachbar | + | * Nachbarn |
- | * Hinweise erkennbar, dass die Person | + | * Hinweise erkennbar, dass die Person |
+ | * Vor dem Öffnen der Tür nochmals klingeln und __laut__ klopfen (z.B. mit Stahlkappe des Stiefels) | ||
===== Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise ===== | ===== Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise ===== | ||
- | Falls sich die Einsatzstelle nach Öffnung der Tür als potentieller Tatort darstellt, die [[allgemein: | + | * Handelt es sich um eine [[allgemein: |
+ | * Bei Mehrfamilienhäusern ist es hilfreich, sich die Konstruktion der (identischen) Wohnungstür bei einer Nachbarwohnung anzusehen um mögliche Angriffspunkte zu finden. | ||
+ | * Falls sich die Einsatzstelle nach Öffnung der Tür als potentieller Tatort darstellt, die [[allgemein: | ||
+ | * Stellt sich nach dem Öffnen der Tür heraus dass sich keine Person in der Wohnung befindet bzw. die Türöffnung unnötig war, so sollten die Erkundungsergebnisse die auf die Notwendigkeit des Öffnens der Tür hingewiesen haben im Einsatzbericht genau dokumentiert werden. Nur somit lässt sich im Nachhinein bei der Anschuldigung von Handeln in der Situation einer [[allgemein: | ||
+ | * Die Zuständigkeit für die Sicherung der geöffneten Wohnung liegt bei der Polizei. Diese muss grundsätzlich auch den Wohnungsschlüssel an sich nehmen, eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet! | ||
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+ | ==== Gesetzesgrundlagen für die Türöffnung ==== | ||
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+ | === Berlin === | ||
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+ | * §14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) Berlin: Befugnis zum Betreten von Grundstücken, | ||
+ | * §18 Feuerwehrgesetz (FwG) Berlin: Einschränkung des Grundrechts der Unverletztlichkeit der Wohnung | ||
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+ | === Rheinland-Pfalz === | ||
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+ | * § 28 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Rheinland-Pfalz: | ||
+ | * § 40 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Rheinland-Pfalz: | ||
===== Quellenangabe ===== | ===== Quellenangabe ===== | ||
* B4-Lehrgang 2013 an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie | * B4-Lehrgang 2013 an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie | ||
+ | * eDossier " | ||
===== Stichwörter ===== | ===== Stichwörter ===== | ||
Notfalltüröffnung | Notfalltüröffnung |
technische_hilfe/tueroeffnung.txt · Zuletzt geändert: 08.11.2020 11:24 von christoph_ziehr