allgemein:recht:amtshilfe
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Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. | Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. | ||
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===== Definition ===== | ===== Definition ===== | ||
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==== Entscheidung über Ablehnung ==== | ==== Entscheidung über Ablehnung ==== | ||
- | In folgenden Fällen **kann** die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt: | + | In folgenden Fällen **kann** |
- | * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr\\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an. | + | * Das Amtshilfeersuchen steht nicht im Bezug zur Feuerwehr \\ Beispiel: Die Polizei fordert eine Drehleiter zur Verfolgung eines Straftäters an. |
* Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten. | * Die Amtshilfe kann von einer anderen Behörde wesentlich leichter oder mit geringerem Aufwand leisten. | ||
* Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden | * Die Amtshilfe kann nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden | ||
- | * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden\\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden. | + | * Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde würde erheblich gefährdet werden \\ Beispiel: Der Grundschutz kann nicht mehr sichergestellt werden. |
Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. | Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung. | ||
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==== Zwingende Ablehnung ==== | ==== Zwingende Ablehnung ==== | ||
- | In den folgenden Fällen **muss** das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden: | + | In den folgenden Fällen **muss** |
Die Amtshilfe | Die Amtshilfe | ||
* darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden. | * darf aus rechtlichen Gründen nicht geleistet werden. | ||
- | * würdem | + | * würde |
===== Gesetzestexte ===== | ===== Gesetzestexte ===== | ||
Zeile 63: | Zeile 62: | ||
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn | (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn | ||
+ | |||
- Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | - Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | ||
- die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. | - die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. | ||
Zeile 69: | Zeile 69: | ||
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie | (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie | ||
+ | |||
- aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | - aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | ||
- aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | - aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; | ||
Zeile 115: | Zeile 116: | ||
* [[http:// | * [[http:// | ||
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allgemein/recht/amtshilfe.txt · Zuletzt geändert: 17.10.2020 20:40 von christoph_ziehr