Einsatzleiterwiki

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cbrn:allgemein:gefahrengruppen

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Gefahrengruppen

Bereiche mit ABC-Stoffen werden entsprechend der durchzuführenden Maßnahmen eingeteilt.

Transportunfälle sind zunächst wie Gefahrengruppe II zu behandeln.

Terroristische Anschläge sind grundsätzlich wie Gefahrengruppe III zu behandeln.

zu treffende Maßnahmen

Art des Gefahrstoffs Gefahrengruppe I Gefahrengruppe II Gefahrengruppe III
allgemein Einsatz ohne Sonderausrüstung gestattet
Atemschutz zur Vermeidung von Inkorporation
Einsatz nur mit Sonderausrüstung
besondere Überwachung und Dekontamination/Hygiene
wie Gefahrengruppe II, aber zusätzlich Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich
atomar Zu den erforderlichen Messgeräten siehe Strahlenschutzmessgeräte
keine weiteren Maßnahmen neben den allgemein gültigen (siehe oberstes Feld) PSA: für den Ersteinsatz mindestens Körperschutz Form 1 (Kontaminationsschutzhaube) PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 (Kontaminations- oder Chemikalienschutzanzug), bei möglicher Inkorporation von leichtflüchtigen Radionukliden über die Haut grundsätzlich CSA (Form 3)
Bereiche in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person, auch zur Menschenrettung, nicht betreten werden!
biologisch PSA: mindestens Körperschutz Form 1
Atemfilter ABEK2-P3
PSA: Körperschutz Form 2 oder 3
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät
chemisch PSA: Körperschutz Form 1 PSA: Körperschutz Form 2 oder 3
aufgrund der stark unterschiedlichen Eigenschaften von chemischen Stoffen muss die persönliche Sonderausrüstung im Einzelfall geprüft werden

Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise

Quellenangabe

  • FwDV 500, Stand 2012

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cbrn/allgemein/gefahrengruppen.1380371514.txt.gz · Zuletzt geändert: 28.09.2013 14:31 von christoph_ziehr