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Bereiche mit ABC-Stoffen werden entsprechend der durchzuführenden Maßnahmen eingeteilt.
Transportunfälle sind zunächst wie Gefahrengruppe II zu behandeln.
Terroristische Anschläge sind grundsätzlich wie Gefahrengruppe III zu behandeln.
Art des Gefahrstoffs | |||
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allgemein | Einsatz ohne Sonderausrüstung gestattet Atemschutz zur Vermeidung von Inkorporation | Einsatz nur mit Sonderausrüstung besondere Überwachung und Dekontamination/Hygiene | wie Gefahrengruppe II, aber zusätzlich Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich |
atomar | Zu den erforderlichen Messgeräten siehe Strahlenschutzmessgeräte | ||
keine weiteren Maßnahmen neben den allgemein gültigen (siehe oberstes Feld) | PSA: für den Ersteinsatz mindestens Körperschutz Form 1 (Kontaminationsschutzhaube) | PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 (Kontaminations- oder Chemikalienschutzanzug), bei möglicher Inkorporation von leichtflüchtigen Radionukliden über die Haut grundsätzlich CSA (Form 3) Bereiche in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person, auch zur Menschenrettung, nicht betreten werden! |
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biologisch | PSA: mindestens Körperschutz Form 1 Atemfilter ABEK2-P3 | PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 Umluftunabhängiges Atemschutzgerät |
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chemisch | PSA: Körperschutz Form 1 | PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 | |
aufgrund der stark unterschiedlichen Eigenschaften von chemischen Stoffen muss die persönliche Sonderausrüstung im Einzelfall geprüft werden |
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